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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil v. - L 16 KR 421/21

Gesetze: § 33 Abs 1 S 1 Alt 3 SGB V; § 12 Abs 1 SGB V; § 27 Abs 1 S 1 SGB V; § 27 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB V; § 33 SGB I; § 1 S 1 SGB IX 2018; § 8 Abs 1 S 1 SGB IX 2018; § 8 Abs 1 S 2 SGB IX 2018; Art 3 Abs 3 S 2 GG; Art 20 UNBehRÜbk

Leitsatz

Leitsatz:

Zum Anspruch auf Versorgung mit einem Husk-E:

Ein querschnittsgelähmter Versicherter, der mit einem Aktivrollstuhl nicht mehr ausreichend versorgt ist und Elektrounterstützung benötigt, kann nicht gegen seinen Willen auf einen Elektrorollstuhl verwiesen werden, der ihn zur Passivität bei der Erschließung des Nahbereichs zwingt.

Bei der Prüfung des Anspruchs auf ein Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich gemäß § 33 Abs 1 Satz 1 Var 3 SGB V ist bei grundrechtsorientierter Auslegung unter Beachtung der Teilhabeziele des SGB IX, insbesondere ein selbstbestimmtes und selbstständiges Leben zu führen, und dem Recht auf persönliche Mobilität nach der UN-Behindertenrechtskonvention zu berücksichtigen, dass das zu befriedigende Grundbedürfnis der Erschließung des Nahbereichs nicht zu eng gefasst werden darf in Bezug auf die Art und Weise, wie sich Versicherte den Nahbereich zumutbar und in angemessener Weise erschließen. Dem Wunsch- und Wahlrecht des behinderten Menschen ist volle Wirkung zu verschaffen. Die Leistung muss dem Leistungsberechtigten viel Raum zu eigenverantwortlicher Gestaltung der Lebensumstände lassen und die Selbstbestimmung fördern.

Dem Grundbedürfnis nach Selbstbestimmung und der Führung eines selbstbestimmten Lebens dient es, einen behinderten Menschen so lange wie möglich seinen Wünschen entsprechend nicht mit einem von ihm nicht gewünschten Elektrorollstuhl zu versorgen, der ihn zur absoluten Passivität zwingt.

Fundstelle(n):
NAAAJ-24287

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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 13.09.2022 - L 16 KR 421/21

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