1. Im Rahmen der Vergütung als Sachverständiger für ein Gutachten nach dem
Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) sind Recherchetätigkeiten nicht gesondert
vergütungsfähig, die den Sachverständigen fachlich in die Lage versetzen sollen, das Gutachten zu
erstatten, also die Kompetenz für die Fragestellung zu erwerben. Dieser Kenntnisstand wird vom Sachverständigen
erwartet als grundlegende Kompetenz, überhaupt zum Sachverständigen ernannt zu werden und ist daher bereits
mit der für die üblichen Arbeitsschritte festgesetzten Stundenvergütung abgegolten.
2. Ein gesondert zusätzlich zu berücksichtigender Zeitaufwand für Literaturrecherche bzw. -studium kommt
allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht.
Fundstelle(n): YAAAJ-24279
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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 16.06.2022 - L 7 KO 4/21