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LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss v. - L 7 KO 4/21

Gesetze: § 4 Abs 1 JVEG; § 8 Abs 1 JVEG; § 8 Abs 2 JVEG; § 9 Abs 1 JVEG vom ; § 407a ZPO

Leitsatz

Leitsatz:

1. Im Rahmen der Vergütung als Sachverständiger für ein Gutachten nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) sind Recherchetätigkeiten nicht gesondert vergütungsfähig, die den Sachverständigen fachlich in die Lage versetzen sollen, das Gutachten zu erstatten, also die Kompetenz für die Fragestellung zu erwerben. Dieser Kenntnisstand wird vom Sachverständigen erwartet als grundlegende Kompetenz, überhaupt zum Sachverständigen ernannt zu werden und ist daher bereits mit der für die üblichen Arbeitsschritte festgesetzten Stundenvergütung abgegolten. 2. Ein gesondert zusätzlich zu berücksichtigender Zeitaufwand für Literaturrecherche bzw. -studium kommt allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht.

Fundstelle(n):
YAAAJ-24279

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 16.06.2022 - L 7 KO 4/21

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