Bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteils richtet sich die Höhe des anteiligen Freibetrages nach dem Verhältnis des tatsächlich erzielten Veräußerungsgewinns zum erzielbaren Gewinn aus der Veräußerung des ganzen Unternehmens
Leitsatz
Wird ein Mitunternehmeranteil veräußert (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG), so bestimmt sich der "entsprechende Teil" des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG grundsätzlich nach dem Verhältnis des bei der Veräußerung des Mitunternehmeranteils tatsächlich entstandenen Gewinns zu dem bei einer Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs bzw. gleichzeitiger Veräußerung aller Mitunternehmeranteile erzielbaren Gewinn (Änderung der Rechtsprechung).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1980 II Seite 566 ZAAAA-91534
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