Vor Einführung eines effektiven Entlassmanagements im Jahr 2015 war es einem Vertragsarzt ohne
Verletzung des Verbots der vertragsärztlichen Parallelbehandlung möglich, Arzneimittel für einen im
Verordnungszeitpunkt stationär behandelten Versicherten zu verordnen, wenn damit die ambulante
Anschlussversorgung nach der Entlassung aus dem Krankenhaus gesichert werden sollte. Dass die Verordnung
mit dieser Zweckrichtung vorgenommen wird, muss der Vertragsarzt aber dokumentieren.
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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 02.02.2022 - L 3 KA 36/19