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LSG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - L 6 KR 4/19

Gesetze: § 109 Abs 4 S 3 SGB V; § 301 Abs 1 S 1 SGB V; § 301 Abs 1 S 2 SGB V; § 7 Abs 1 S 1 Nr 1 KHEntgG; § 9 Abs 1 Nr 1 KHEntgG; § 17b KHG; Nr 5-787.xx OPS 2011; Nr L90.5 ICD-10-GM 2011; Nr I23B FPVBG 2011; Nr P003a DKR 2011; Nr P015f DKR 2011

Leitsatz

Leitsatz:

1. Eine unselbstständige Prozedurenkomponente liegt dann vor, wenn diese Teilprozedur bzw. Komponente ohne Durchführung der Prozedur nicht stattgefunden hätte und von Anfang an als Bestandteil der Maßnahme vorgesehen war ( = SozR 4-2500 § 109 Nr 11RdNr 24).

2. Eine anlässlich der Entfernung von Osteosynthesematerial (OPS 5-787.xx) vorgenommene Narbenkorrektur ist daher als bloße unselbständige Prozedurenkomponente nicht gesondert zu verschlüsseln, wenn sie nicht ohne die Entfernung des Osteosynthesematerials stattgefunden hätten und von Anfang an als Bestandteil dieser Maßnahme vorgesehen war.

3. Es ist streng zwischen den Vorschriften zur Kodierung von Diagnosen einerseits und von Prozeduren andererseits zu trennen. Ist mit einer Nebendiagnose (hier: ICD-10-GM L90.5 - Narben und Fibrosen der Haut) ein Ressourcenverbrauch (hier: chirurgischer Aufwand) einhergegangen, folgt aus der Kodierfähigkeit der Nebendiagnose keineswegs zugleich die Kodierfähigkeit des diesem chirurgischen Aufwand entsprechenden Prozedurenschlüssels des OPS.

4. Die DKR P015f (Organentnahme und Transplantation) regelt lediglich, wie eine Transplantation zu kodieren ist, trifft hingegen keinerlei Regelung zu der Frage, ob eine Transplantation überhaupt zu kodieren ist, wenn sie sich neben einer anderen, als selbständige Hauptprozedur anzusehenden Operation lediglich als unselbständige Prozedurenkomponente darstellt.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
MAAAJ-24257

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LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 03.08.2022 - L 6 KR 4/19

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