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LSG Hessen Urteil v. - L 7 AL 193/21

Gesetze: § 325 Abs. 3 SGB III; § 130 BGB; § 27 Abs. 5 SGB X

Leitsatz

Leitsatz:

1. Der Antrag auf Kurzarbeitergeld wird als öffentlich-rechtliche Willenserklärung bei Zugang bei der zuständigen Agentur für Arbeit wirksam. Das Übermittlungsrisiko und damit auch das Risiko des Verlustes auf dem Postweg trägt der Antragsteller.

2. Gegen die Versäumung der Ausschlussfrist für den Antrag auf Kurzarbeitergeld (§ 325 Abs. 3 SGB 3) ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand i.S. von § 27 Abs. 5 SGB 10 unzulässig.

3. Die Berufung auf den Fristablauf ist (vorliegend) auch nicht rechtsmissbräuchlich.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 43/2023 S. 2925
NWB-Eilnachricht Nr. 43/2023 S. 2925
CAAAJ-24256

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LSG Hessen, Urteil v. 16.09.2022 - L 7 AL 193/21

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