Anläßlich einer Betriebsübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gewinnabhängig vereinbarte wiederkehrende Bezüge sind in Höhe eines gleichbleibenden Mindestbetrages als Leibrente zu behandeln
Leitsatz
Wird im Zuge einer vorweggenommenen Erbfolge ein Betrieb übertragen, werden in dem einheitlichen Vertrag bürgerlich-rechtlich unterschiedliche Leistungen vereinbart und erfüllt eine Leistungsverpflichtung die Merkmale einer Leibrente, sind die auf dieser Verpflichtung beruhenden wiederkehrenden Bezüge eine Leibrente. Vom Berechtigten brauchen sie nur mit dem Ertragsanteil versteuert zu werden; vom Verpflichteten können sie nur mit dem Ertragsanteil (als Sonderausgaben) berücksichtigt werden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1980 II Seite 501 QAAAA-91524
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