StuB Nr. 20 vom Seite 1

Bilanzierung von Mehrwegpaletten …

Dipl.-Ök. Patrick Zugehör | Verantw. Redakteur | stub-redaktion@nwb.de

... im Pfandsystem

Die Diskussion um die Bilanzierung von Pfandgeldern in der Getränkeindustrie war Ende des vergangenen Jahres 2021 durch das eigentlich beendet. Die zugrunde liegende Problematik ist nun bei einem ähnlich gelagerten Pfandthema „wieder aufgeflammt“. Es geht um die steuerbilanzielle Behandlung von Mehrwegpaletten als Transportmittel mit pfandbehafteten Rückgabeverpflichtungen insbesondere bei Handelsunternehmen. Das BMF hat in einem Schreiben an diverse Verbände zwischenzeitlich eine Übertragung der Rechtsgedanken seiner Vereinfachungsanweisung vom auf Mehrwegpaletten für zulässig erklärt. Prinz erläutert die Hintergründe.

Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung

§ 7g EStG begünstigt Investitionen kleiner und mittlerer (gewerblicher, selbständiger oder land- und forstwirtschaftlicher) Betriebe. Hierzu sieht die Vorschrift zwei Mechanismen vor: Einerseits wird durch einen Investitionsabzugsbetrag Abschreibungsvolumen in ein Wirtschaftsjahr vor der eigentlichen Investition vorverlagert. Der hierdurch eintretende Steuerstundungseffekt und die infolgedessen frei werdenden finanziellen Mittel sollen der Investitionsunterstützung dienen. Zusätzlich (also neben der regulären Abschreibung i. S. von § 7 EStG) gewährt die Vorschrift Sonderabschreibungen von bis zu 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Steiner stellt die Regelungen vor.

Die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie

Mit dem „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ ist zusätzlich eine Steuerbefreiung von freiwillig gezahlten Inflationsausgleichssonderzahlungen eingefügt worden. Nach § 3 Nr. 11c EStG können Arbeitgeber Leistungen zur Abmilderung der Inflation bis zu einem Betrag von 3.000 € steuerfrei und damit auch beitragsfrei an ihre Arbeitnehmer gewähren (Inflationsausgleichsprämie). Die Anwendung der neuen Befreiungsregelung ist an diverse Voraussetzungen geknüpft, auf die Seifert näher eingeht.

Virtuelle Hauptversammlungen

Der Gesetzgeber wollte vor dem Hintergrund der in den letzten drei Hauptversammlungssaisons gesammelten grds. positiven Erfahrungen und der fortschreitenden Digitalisierung mit der virtuellen Hauptversammlung eine dauerhafte, weiterentwickelte Regelung im Aktiengesetz erhalten bzw. (dauerhaft) schaffen und insbesondere das Niveau der Rechtsausübung durch die Aktionäre dem der Präsenz-Hauptversammlung vergleichbar gestalten. Gleichzeitig wollte der Gesetzgeber eine durch das virtuelle Format erforderliche Entzerrung der Hauptversammlung erreichen. Schumm stellt die Neureglungen bei der virtuellen Hauptversammlung vor.

Bleiben Sie gesund und zuversichtlich!

Patrick Zugehör

Fundstelle(n):
StuB 20/2022 Seite 1
IAAAJ-24134