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Berichtigung des Vorsteuerabzugs in Fällen der Liquidation
; UAB „Vittamed technologijos“, in Liquidation
Der EuGH nahm in einem litauischen Rechtsstreit zu der Frage Stellung, ob in Fällen der Liquidation eine Pflicht zur Berichtigung der Vorsteuerbeträge auf nicht verwendete Investitionsgüter besteht.
I. Leitsätze (amtlich)
Die Art. 184 bis 187 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass ein Steuerpflichtiger verpflichtet ist, die Vorsteuerabzüge für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen, die zur Herstellung von Investitionsgütern bestimmt sind, in dem Fall zu berichtigen, dass die hergestellten Investitionsgüter nicht im Rahmen steuerpflichtiger wirtschaftlicher Tätigkeiten verwendet wurden und es auch nie werden, weil der Eigentümer oder Alleingesellschafter dieses Steuerpflichtigen entschieden hat, ihn in Liquidation zu versetzen, und die Streichung dieses Steuerpflichtigen aus dem Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen beantragt wurde und erfolgt ist. Die Gründe – wie stetig zunehmende Verluste, fehlende Aufträge und Zweifel des Anteilseigners des Steuerpflichtigen an der Rentabilität der beabsichtigten wirtschaftlichen Tätigkeit –, die die Entscheidung, diesen Steuerpflichtigen in Liquidation zu versetzen, und folglich die Ein...