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Treuhandvertrag (Vereinbarungstreuhand) über einen GmbH-Anteil – Muster
Treuhandvertrag über GmbH-Anteil
Treuhandvereinbarungen werden häufig geschlossen, wenn die unmittelbare Beteiligung einer Person an der GmbH für Dritte nicht erkennbar sein soll. Zu beachten ist aber, dass natürliche Personen als Treugeber, die mehr als 25% der Kapitalanteile oder Stimmrechte an der GmbH kontrollieren, als wirtschaftlich Berechtigte zum Transparenzregister zu melden sind (§ 3 Abs. 2 i.V.m. § 20 Abs. 1 GwG). Treuhänder und Treugeber sind deshalb gesetzlich verpflichtet, der Gesellschaft gegenüber das Treuhandverhältnis offen zu legen, damit diese ihrer Meldepflicht nachkommen kann (§ 20 Abs. 3 GwG). Da das Transparenzregister allerdings grundsätzlich der Öffentlichkeit zur Einsichtnahme zur Verfügung steht (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GwG) lässt sich die gewünschte Anonymität nicht in jedem Fall erreichen.
Durch den Treuhandvertrag verpflichtet sich der Treuhänder durch einen schuldrechtlichen Vertrag, den GmbH-Anteil für Rechnung des Treugebers zu halten, so dass formale und wirtschaftliche Gesellschafterstellung auseinanderfallen. So ist der Treuhänder materiell-rechtlicher Gesellschafter und dementsprechend auch in die Gesellschafterliste (§ 40 GmbHG) einzutragen, schuldrechtlich aber im Innenverhältnis zum Treugeber aber verpflichtet, dessen Weisungen im Hinblick auf den GmbH-Anteil zu folgen Die wirtschaftlichen Folgen aus der Beteiligung betreffen regelmäßig nur den Treugeber.
Die Eingehung von Treuhandverhältnissen über einen GmbH-Anteil ist grundsätzlich zulässig. Es ist aber immer zu prüfen, ob dem Abschluss des Treuhandvertrages eine im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Vinkulierungsklausel nach § 15 Abs. 5 GmbHG entgegensteht.
Hinsichtlich der Begründung des Treuhandverhältnisses ist zwischen drei Möglichkeiten zu unterscheiden:
Übertragungstreuhand: Der Treugeber überträgt einen von ihm selbst bereits gehaltenen GmbH-Anteil auf den Treuhänder, der diesen nach der Übertragung treuhänderisch hält.
Erwerbstreuhand: Der Treuhänder erwirbt den GmbH-Anteil von einem Dritten oder bereits bei der Gesellschaftsgründung oder einer Kapitalerhöhung und hält ihn von diesem Zeitpunkt an treuhänderisch.
Vereinbarungstreuhand: Treugeber und Treuhänder vereinbaren, dass der Treuhänder einen bereits von ihm gehaltenen GmbH-Anteil zukünftig nur noch treuhänderisch für den Treugeber hält.
Nach § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG bedarf der Abschluss eines Treuhandvertrages über einen GmbH-Anteil der notariellen Beurkundung (BGH, II ZR 365/97). Eine Ausnahme soll nur für den Fall gelten, dass die Treuhandvereinbarung bereits vor Abschluss des notariell beurkundeten Gründungsvertrages der GmbH geschlossen wird.
Gegenstand des Treuhandvertrages können auch mehrere Geschäftsanteile sein. Zulässig ist es auch, dass der Treuhänder einen Geschäftsanteil teilweise für sich und teilweise für den Treugeber hält. In diesem Fall muss der Treuhandvertrag allerdings eine Abrede zur Stimmrechtsausübung enthalten, da der Treuhänder die Stimmrechte aus diesem Anteil nur einheitlich ausüben kann.
Im Verhältnis zur GmbH ist der Treuhänder Inhaber der Gesellschafterstellung mit all ihren Rechten und Pflichten. Handelt er bei seiner Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung entgegen den Weisungen des Treugebers, bleibt dies ohne Einfluss auf ihre Wirksamkeit. Allerdings kann er sich ggf. dem Treugeber gegenüber schadensersatzpflichtig machen.
Nur in wenigen Ausnahmefällen ist der Treugeber im Verhältnis zur GmbH wie ein Gesellschafter zu behandeln:
Bei Ansprüchen der GmbH im Rahmen der Kapitalaufbringung und -erhaltung nach §§ 19 Abs. 1, 24 und 30ff. GmbHG (BGH, II ZR 187/57)
Bei Ansprüchen aus Gründungshaftung (§ 19 Abs. 4 GmbHG)
Im Rahmen der Regelungen der Insolvenzordnung zu Gesellschafterdarlehen (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO (BGH, IX ZR 243/18)
Bei Ansprüchen der GmbH aus deliktischer Haftung nach § 826 BGB
Das Rechtsverhältnis zwischen Treugeber und Treuhänder richtet sich regelmäßig nach den Regeln des Auftragsrechts – dann unentgeltliche Tätigkeit - (§§ 662 BGB) oder eines – entgeltlichen - Geschäftsbesorgungsvertrages (§§ 675 – 675b BGB).