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NWB Sanieren Nr. 10 vom Seite 297

StaRUG

Teil 2: Analyse der ersten Praxisfälle und gerichtlichen Entscheidungen

Dr. Susann Brackmann und Alina Holze

Der vorliegende Beitrag schließt an den ersten Teil in Ausgabe 9/2022 an und vervollständigt nicht nur die Chronik der Rechtsprechung zum StaRUG, sondern resümiert darüber hinaus auch die hieraus gezogenen „lessons learned“ und gibt einen Ausblick auf die prognostizierte Anwendungspraxis des StaRUG.

Kernaussagen
  • Das Spannungsverhältnis zwischen § 33 Abs. 2 Nr. 1 StaRUG und § 63 Abs. 1 Nr. 1 StaRUG ist gerichtlich nun erstmals zugunsten von § 33 Abs. 2 Nr. 1 StaRUG aufgelöst worden, mit der Folge, dass Restrukturierungsgerichte einen Restrukturierungsplan auch bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit jedenfalls dann bestätigen dürfen, wenn die Zahlungsunfähigkeit durch den Planinhalt wieder beseitigt wird.

  • Das Verbot der Doppelberücksichtigung der Hauptforderung und der Regressforderung des Bürgen gilt im Wege einer analogen Anwendung von § 44 InsO auch im Restrukturierungsverfahren.

  • Die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters von Anleihegläubigern ist auf Basis einer einfachen Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte möglich. Der so gewählte gemeinsame Vertreter dürfte sodann uneingeschränkt zur Vertretung der Anleihegläubiger im Rahmen der Planabstimmung befugt sein.

I. Beschluss des AG Dresden v. (574 RES 2/21)

Der Beschluss des AG Dresden enthielt w...

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