Bauabzugsteuer: Zu sogenannten Fertigungsstraßen in Werkhallen von Automobilherstellern gehörende Roboter, Bedienpulte und
Schaltschränke keine Bauwerke im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG
Verkabelung und Kabelrinnenmontage für Roboter keine Bauleistungen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG
Leitsatz
1. Der gesetzlich nicht geregelte Begriff des „Bauwerks” im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG ist weit auszulegen und umfasst
nicht nur Gebäude oder allgemein unbewegliche Wirtschaftsgüter, sondern vielmehr auch Scheinbestandteile im Sinne des § 95
BGB und Betriebsvorrichtungen im Sinne des § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG sowie technische Anlagen.
2. Bestehen die – jeweils vorübergehend für einen zwei- bis dreijährigen Produktionszyklus aufgebauten und anschließend wieder
vollständig abgebauten – sogenannten automatisierten Fertigungsstraßen in Werkhallen von Automobilherstellern aus zahlreichen
Fertigungsrobotern, Schaltkästen, Bedienpulten und Lüftungs- und Reinigungsanlagen und programmiert ein in der Automobilindustrie
tätiges Unternehmen die von anderen Unternehmen gelieferten Fertigungsroboter zur Produktion von Automobilen, so stellen nur
die Werkhallen, nicht jedoch die Roboter, Schaltschränke oder Bedienungspulte in den Fertigungsstraßen Bauwerke im Sinne des
§ 48 Abs. 1 Satz 3 EStG dar.
3. Erbringt ein Subunternehmer des mit der Programmierung der Roboter beauftragten Unternehmens die weit überwiegend aus Verkabelungsarbeiten
und geringfügig aus Kabelrinnenmontagen bestehenden Arbeiten zur Verlegung der für die Stromzufuhr und Steuerung der Roboter
benötigten Kabel, so stellen diese Arbeiten keine Bauleistungen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG im Hinblick auf die einzig
als Bauwerk zu qualifizierenden Werkhallen dar.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 22/2022 S. 1030 DStR-Aktuell 2023 S. 12 Nr. 29 DStRE 2023 S. 1047 Nr. 17 FAAAJ-24067
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 20.06.2022 - 6 K 6197/19
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