Zur Bildung einer Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteils
Leitsatz
1. Eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG kann auch mit dem Ziel gebildet werden, den beim Ausscheiden eines Gesellschafters (Mitunternehmers) aus einer Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) anfallenden Veräußerungsgewinn zu vermeiden.
2. Darüber, ob die Voraussetzungen einer Rücklage nach § 6b EStG im Falle 1. vorliegen, hat das Betriebsfinanzamt zu entscheiden, das für die Feststellung des Gewinns der Gesellschaft (Mitunternehmerschaft) zuständig ist, aus der der Gesellschafter (Mitunternehmer) ausgeschieden ist.