Keine Einkünfteerzielungsabsicht bei lediglich auf Kostendeckung ausgerichteter Tätigkeit des Herausgeberkreises juristischer
Fachzeitschriften
Leitsatz
1. Der Herausgeberkreis juristischer Fachzeitschriften handelt ohne Einkünfteerzielungsabsicht, wenn die gemeinschaftliche
Tätigkeit der Mitherausgeber von Beginn an ausschließlich unentgeltlich ausgeübt worden ist und, soweit mit ihr Einnahmen
verbunden waren, lediglich darauf ausgerichtet war, die mit der Herausgebertätigkeit verbundenen Kosten abzudecken. Mangels
Erzielung einkommensteuerlich relevanter Einkünfte ist insoweit keine gesonderte und einheitliche Feststellung durchzuführen.
2. In eine Totalgewinnprognose kann ein möglicher Betriebsaufgabegewinn nicht einbezogen werden, wenn der Zweck der Gesellschaft
auf ein langfristiges, dauerhaftes periodisches Erscheinen der Zeitschriften gerichtet und es für jeden aktiven und ausgeschiedenen
Herausgeber stets klar war, dass mit seinem Ausscheiden die übrigen Herausgeber die Zeitschriften weiterführen sollten und
keiner der Gesellschafter beim Ausscheiden eines Mitherausgebers die Herausgebergemeinschaft auflösen und die Zeitschriften
Dritten übertragen wollte.
3. Eine Gewinnerzielungsabsicht des lediglich auf Kostendeckung ausgerichteten Herausgeberkreises kann nicht damit begründet
werden, dass die Stellung als Mitherausgeber erhebliche mittelbare wirtschaftliche Vorteile zur Folge habe, weil sich das
mit ihr verbundene wissenschaftliche Renommee in Form finanziell lukrativer Mandate, Gutachtenaufträge und Schiedsrichterbestellungen
in großem Umfang „monetarisieren” lasse.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): StB 2022 S. 388 Nr. 12 PAAAJ-24042
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 21.01.2022 - 13 K 2104/18
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