Von einem privaten Schweizer Arbeitgeber auf Grundlage des Anstellungsreglements gezahlte Familienzulage ist keine mit dem
deutschen Kindergeld vergleichbare Leistung
Leitsatz
1. Mit dem deutschen Kindergeld vergleichbare ausländische Leistungen im Sinne von § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG werden im
Rahmen des Familienleistungsausgleichs gemäß § 31 EStG berücksichtigt und unterliegen daher nicht der Einkommensteuer. Solche
liegen vor, wenn sie nach ausländischen Rechtsvorschriften zu zahlen sind und ihrem Sinn und Zweck nach ebenfalls dem Familienleistungsausgleich
dienen.
2. Bei der im Streitfall zu beurteilenden, auf einer Regelung im Arbeitsvertrag des Klägers beruhenden Familienzulage handelt
es sich aufgrund der fehlenden gesetzlichen Grundlage nicht um eine dem deutschen Kindergeld vergleichbare ausländische Leistung
im Sinne von § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.
3. Die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Familienzulagen, die auf einer Rechtsvorschrift beruhen und solchen, die
auf Grundlage einer tarifvertraglichen Vereinbarung gewährt werden, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach
Art. 3 Abs. 1 GG.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2023 S. 8 Nr. 26 VAAAJ-24040
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 04.04.2022 - 3 K 519/21
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