Kindergeld: Anordnung der
endgültigen Aussetzung der Zwangsvollstreckung nach § 114 FGO bei
bewusster Nichtbeachtung der Vollstreckungssperre des § 79 Abs.
2 Satz 1 BVerfGG durch die Verwaltung
Leitsatz
§ 251 Abs. 2 Satz 1 AO i.V.m. § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG
verleiht dem Antragsteller nach § 114 FGO für den Fall einen Anordnungsanspruch,
dass die Antragsgegnerin einen Verwaltungsakt vollstreckt, der auf
einer vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärten Rechtsnorm
beruht. Da nach § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG die Vollstreckung des
Verwaltungsaktes dauerhaft gesperrt ist, kann das Gericht in diesen
Fällen ausnahmsweise die Vollstreckung endgültig und nicht nur einstweilen
bis zur Entscheidung in der Hauptsache aussetzen.
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Fundstelle(n): KAAAJ-24035
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Finanzgericht
Hamburg
, Beschluss v. 30.08.2022 - 1 V 117/22