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Finanzgericht Hamburg  Beschluss v. - 1 V 117/22

Gesetze: FGO § 114 ; AO § 251 Abs. 2 Satz 1 ; BVerfGG § 79 Abs. 2 Satz 1

Kindergeld: Anordnung der endgültigen Aussetzung der Zwangsvollstreckung nach § 114 FGO bei bewusster Nichtbeachtung der Vollstreckungssperre des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG durch die Verwaltung

Leitsatz

§ 251 Abs. 2 Satz 1 AO i.V.m. § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG verleiht dem Antragsteller nach § 114 FGO für den Fall einen Anordnungsanspruch, dass die Antragsgegnerin einen Verwaltungsakt vollstreckt, der auf einer vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärten Rechtsnorm beruht. Da nach § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG die Vollstreckung des Verwaltungsaktes dauerhaft gesperrt ist, kann das Gericht in diesen Fällen ausnahmsweise die Vollstreckung endgültig und nicht nur einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache aussetzen.

Fundstelle(n):
KAAAJ-24035

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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Hamburg , Beschluss v. 30.08.2022 - 1 V 117/22

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