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BGH Beschluss v. - 5 StR 279/22

Instanzenzug: Az: 537 KLs 16/21

Tenor

1. Dem Angeklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Revisionsbegründung von Rechtsanwältin R.   war verspätet, da die Monatsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 1, 3 StPO bei deren Eingang am bereits abgelaufen war. Für den Fristbeginn ist auf die Zustellung des Urteils an den Angeklagten () abzustellen; die Verteidigerin wurde davon unterrichtet, dass die förmliche Zustellung an den Angeklagten erfolgt ist. Zwar wurde das Urteil auch Rechtsanwältin R.    per Empfangsbekenntnis am zugestellt. Die Vorschrift des § 37 Abs. 2 StPO findet aber keine Anwendung, da sie nicht „empfangsberechtigt“ war; denn ihre Bevollmächtigung war nicht im Sinne von § 145a Abs. 1 StPO nachgewiesen (, StraFo 2019, 110 mwN; vgl. zu den Voraussetzungen des Nachweises Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 145a Rn. 1 ff. mwN). Ob es nach § 37 Abs. 2 StPO wegen einer am bewirkten Zustellung an den weiteren Verteidiger zu einer Fristverlängerung kam, weil der Angeklagte jedenfalls zu diesem Verteidiger in der Hauptverhandlung erklärt hat, er wolle von ihm vertreten werden (Protokollband S. 3), bedarf keiner Entscheidung. Denn auch dann wäre der Eingang der Revisionsbegründung nicht mehr fristgemäß gewesen. Dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend hat der Senat jedoch Wiedereinsetzung in die versäumte Frist von Amts wegen gewährt.
Cirener     
      
Mosbacher     
      
Köhler
      
von Häfen     
      
Werner     
      

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:130922B5STR279.22.0

Fundstelle(n):
YAAAJ-24013