Instanzenzug: Az: 2 StR 564/21vorgehend LG Darmstadt Az: 200 Js 58859/19 - 2 Ks
Gründe
11. Der Senat hat mit Beschluss vom die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers, eingegangen am , mit der Anhörungsrüge (§ 356a StPO). Er macht geltend, der Senat habe den Vortrag in der Revisionsbegründung und in der Gegenerklärung nicht zur Kenntnis genommen und dadurch das Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Der Senat habe die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO ohne weitere Begründung verworfen, obwohl die Revisionsbegründung und die Gegenerklärung zu seiner Aufhebung hätten führen müssen.
22. Der Rechtsbehelf des Verurteilten bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Er hat über die Revision des Angeklagten eingehend und umfassend beraten und dann dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO entschieden. Die Vorschrift sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Auch verfassungsrechtlich ist eine Begründung letztinstanzlicher Entscheidungen nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom – 2 BvR 496/07, juris Rn. 15 und vom – 2 BvR 792/11, juris Rn. 14; , juris Rn. 6).
3Soweit der Verurteilte mit seiner Eingabe vom ergänzend darum bittet, die Revision noch einmal zu prüfen, macht auch er keinen Gehörsverstoß geltend. Der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge dient nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen nochmals zu überprüfen (vgl. , juris Rn. 6 mwN). Diese Prüfung ist, wie dargestellt, bereits umfassend erfolgt.
4Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. , juris Rn. 9).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:180822B2STR564.21.0
Fundstelle(n):
DAAAJ-24007