§ 2 Begriffsbestimmungen [1]
(1) 1Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in Artikel 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 genannten Stoffe, Gemische oder Produkte. 2Als Wasch- und Reinigungsmittel gelten auch
tensidhaltige, zur Reinigung bestimmte kosmetische Mittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a auch in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl L 342 vom , S. 59), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1966 (ABl L 307 vom , S. 15) geändert worden ist, die erfahrungsgemäß nach Gebrauch in Gewässer gelangen können,
von Satz 1 nicht erfasste Produkte, die bestimmungsgemäß den Reinigungsprozess unterstützen und erfahrungsgemäß nach Gebrauch in Gewässer gelangen können, sowie
Produkte, die bestimmungsgemäß auf Oberflächen aufgebracht und bei einer einmaligen Reinigung mit Wasch- und Reinigungsmitteln im Sinne des Satzes 1 überwiegend abgelöst werden und erfahrungsgemäß danach in Gewässer gelangen können.
(2) 1Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004. 2Diese Begriffsbestimmungen gelten für Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne von Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
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FAAAJ-23954
1Anm. d. Red.: § 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3274) mit Wirkung v. .