§ 10 Übermittlung von Daten zu medizinischen Zwecken [1]
(1) 1Hersteller von Wasch- und Reinigungsmitteln, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmalig im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr gebracht werden, haben dem Bundesinstitut für Risikobewertung spätestens zum Zeitpunkt ihres erstmaligen Inverkehrbringens unentgeltlich ein Datenblatt nach Anhang VII Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 zu übermitteln, wenn keine Mitteilungspflicht besteht nach
Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl L 353 vom , S. 1; L 16 vom , S. 1; L 94 vom , S. 9), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/542 (ABl L 78 vom , S. 1) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung, oder
Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl L 342 vom , S. 59), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1198 (ABl L 198 vom , S. 10) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung.
2Die Übermittlung hat auf elektronischem Weg in vom Bundesinstitut für Risikobewertung vorgegebener Form zu erfolgen. 3§ 16e Abs. 3 des Chemikaliengesetzes gilt entsprechend. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten im Falle einer Änderung der zu übermittelnden Daten entsprechend. 5Die Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen dürfen die Angaben nach Satz 1 medizinischem Personal nur insoweit mitteilen, als sie dies im Einzelfall für erforderlich halten, um Anfragen medizinischen Inhalts zu bearbeiten und mit der Nennung von vorbeugenden und heilenden Maßnahmen zu beantworten. 6Die Angaben nach Satz 1 sind von den Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen und medizinischem Personal vertraulich zu behandeln und dürfen nur für medizinische Zwecke verwendet werden.
(2) 1Das Bundesinstitut für Risikobewertung teilt dem Umweltbundesamt den Namen des Herstellers und den Handelsnamen des Wasch- und Reinigungsmittels mit. 2Satz 1 gilt auch im Falle des § 16e Abs. 1 des Chemikaliengesetzes.
(3) Das Bundesinstitut für Risikobewertung unterliegt in den Fällen der Absätze 1 und 2 der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
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FAAAJ-23954
1Anm. d. Red.: § 10 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1328) mit Wirkung v. .