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Dauerhaft virtuelle Hauptversammlungen (HVs) für AGs möglich
Gesetz zur Verstetigung virtueller HVs am 27.7.2022 in Kraft getreten
Der Bundestag hatte auf Grundlage einer Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) am das Gesetz zur Einführung virtueller HVs von Aktiengesellschaften (AG) und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften mit der breiten Mehrheit der Koalitionsfraktionen, der Union und der Linksfraktion beschlossen. Grundlage hierfür war ein Gesetzentwurf von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP. Einen von der AfD-Fraktion eingebrachten Änderungsantrag hatte der Bundestag mit den vorstehend genannten Mehrheitsverhältnissen zurückgewiesen. Der Bundesrat hatte am beschlossen, keinen Antrag gem. Art. 77 Abs. 2 GG zu stellen. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt erfolgte am , das Inkrafttreten am .
Schumm, Zur virtuellen Hauptversammlung, StuB 10/2020 S. 391, NWB WAAAH-48179
Wurden die bislang bestehenden Corona-Regelungen vollständig übernommen?
Welche Regelungen gibt es bei Genossenschaften und für Vereine?
Werden HVs künftig einfacher oder anspruchsvoller durchzuführen sein?
I. Vorbemerkungen
Durch § 1 Abs. 2 des EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes (GesRAG) vom , das zuletzt durch Art. 15 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG) vom geändert worden war, hatten AGs und verwandte Rechtsformen in der Bundesrepublik Deutschland erstmals die Möglichkeit erhalten, ihre HVs ausschließlich virtuell, d. h. ohne physische Präsenz sämtlicher Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten, abzuhalten. Es handelte sich dabei um eine befristete Sonderregelung, deren Erlass aufgrund der COVID-19-Pandemie erforderlich geworden war, um den Gesellschaften angesichts der pandemiebedingten Kontaktbeschränkungen die Abhaltung ihrer Versammlungen in rechtssicherer und praktikabler Form zu ermöglichen. Das GesRuaCOVBekG ist mit Ablauf des außer Kraft getreten.
Die virtuelle HV wurde von der Praxis gut angenommen, weil steigende Präsenzraten beobachtet werden konnten, und hat sich im Großen und Ganzen bewährt. Die Möglichkeit, das Fragerecht in das Vorfeld der HV zu verlagern, hatte zu einer Erhöhung der Qualität bei der Beantwortung von Aktionärsfragen beigetragen. Es ist jedoch unbestritten, dass das GesRuaCOVBekG aufgrund seines Charakters als pandemiebedingte Sonderregelung die Ausübung der Aktionärsrechte nicht in dem gleichen Maße, wie dies im Rahmen einer Präsenz- oder hybriden HV möglich ist, gestattete.