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Steuern mobil Nr. 10 vom 01.10.2022

Urheberrechtsreform 2021 bei Softwareauftragsentwicklung im Ausland beachten

Das BMF hat aktuell die Konsequenzen der Urheberrechtsreform 2021 beim Steuerabzugsverfahren nach § 50a EStG aufgezeigt. Dies ist für alle Unternehmen relevant, die Software von ausländischen Auftragnehmern programmieren lassen. Zu unterscheiden ist zwischen dem Kauf der Rechte (kein Steuerabzug) und der Überlassung der Rechte (Verpflichtung zum Steuerabzug). Im Tagesgeschäft wird dies häufig übersehen, was beim Leistungsempfänger zur Haftung führen kann.

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Die urheberrechtlichen Bestimmungen für Computerprogramme sind durch die Urheberrechtsreform 2021 geändert worden. Das hat Auswirkungen auf das Steuerabzugsverfahren bei der Auftragsentwicklung von Software im Ausland.

Nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 1 EStG wird die Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben: bei Einkünften, die herrühren aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten. Insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wi...

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