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Erbschaftsteuerbefreiung trotz krankheitsbedingtem Auszug innerhalb von zehn Jahren
Der Erwerber eines Familienheims ist aus zwingenden Gründen an dessen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert, wenn die Selbstnutzung objektiv unmöglich oder aus objektiven Gründen unzumutbar ist. Zweckmäßigkeitserwägungen reichen nicht aus. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs können aber gesundheitliche Beeinträchtigungen zwingende Gründe darstellen, wenn sie dem Erwerber eine selbständige Haushaltsführung in dem erworbenen Familienheim unmöglich machen.
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Eine gute Nachricht gibt es, was die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim betrifft. Der Bundesfinanzhof hat nämlich entschieden: Die Steuerfreiheit geht nicht verloren, wenn einem Erbe die eigene Nutzung des Familienheims aus gesundheitlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist.
Die Klägerin hatte das von ihrem Vater geerbte Einfamilienhaus zunächst selbst bewohnt, war aber bereits nach sieben Jahren ausgezogen. Im Anschluss daran wurde das Haus abgerissen. Die Erbin machte gegenüber dem Finan...