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SteuerStud Nr. 12 vom Seite 775

Umsatzsteuerpflicht bei Sportvereinen

Katja Koke

NWB IAAAI-61527

Leitsatz

Die Steuerbefreiung für „bestimmte“, im Zusammenhang mit Sport stehende Leistungen aus Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL hat keine unmittelbare Wirkung. Eine Einrichtung ohne Gewinnstreben kann sich auf diese Bestimmung vor den nationalen Gerichten nicht berufen (BFH-Folgeentscheidung zu: „Golfclub Schloss Igling“ NWB GAAAH-67322).

Sachverhalt

Ein Golfclub in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins verwirklichte seinen satzungsmäßigen Zweck der Förderung des Golfsports durch Betrieb eines Golfplatzes und dazugehörigen Anlagen. Zuwendungen aus Vereinsmitteln, die nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden durften, erhielten die Mitglieder nicht. Keine Person durfte durch vereinszweckfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. In der im Streitjahr 2011 geltenden Satzung sollte das Vermögen bei Vereinsauflösung an eine von der Mitgliederversammlung bestimmte Person oder Institution fallen. 2011 vereinnahmte der Verein Mitgliedsbeiträge, die das FA nicht als Vergütung für steuerbare Leistungen qualifizierte. Zudem wurden Entgelte aus der entgeltlichen Überlassung des Golfplatzes, der Vermietung von Caddies...

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