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Steuerabzug nach § 50a EStG bei Softwareauftragsentwicklung
Darstellung und Analyse des
[i]Kraft/Weigert in Kanzler/Kraft/Bäuml/Marx/Hechtner/Geserich, Einkommensteuergesetz Kommentar, 7. Aufl. 2022, § 50a, NWB XAAAH-96787 Am hat die Finanzverwaltung ein nunmehr endgültiges BMF-Schreiben (BStBl 2022 I S. 1253) zum Steuerabzug nach § 50a EStG bei Softwareauftragsentwicklung veröffentlicht. Vorausgegangen war der den Verbänden unter dem Datum des zugeleitete Entwurf, der die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt hatte. Im Hinblick auf materielle Regelungen enthält das finale BMF-Schreiben keine wesentlichen Änderungen im Vergleich zum ursprünglichen Entwurf. Lediglich hinsichtlich des zeitlichen Anwendungsbereichs haben sich Änderungen ergeben. Sah der Erstaufschlag des BMF noch die Anwendung für alle offenen Fälle vor, bei denen der Abschluss eines Vertrags zur Softwareauftragsentwicklung nach dem stattgefunden hat, wurden nunmehr offenbar die Eingaben der Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft berücksichtigt. Denn nunmehr ist die zeitliche Anwendung ausgeweitet worden, indem das BMF-Schreiben aus Vereinfachungsgründen auf alle Zahlungen anwendbar ist, die nach dem zufließen. Damit werden auch solche Verträge erfasst, deren Vertragsabschluss bereits vor dem erfolgte. Dem Desiderat der Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft nac...