Es liegt keine Übereignung i. S. von § 118 AO vor, wenn die wesentlichen Grundlagen des Unternehmens bzw. Betriebes nur verpachtet worden sind; keine Haftung nach § 25 HGB, wenn nicht der wesentliche Kern der Firma des Einzelhandelskaufmanns in die Firma des Erwerbers übernommen worden ist
Leitsatz
1. Ein Unternehmen bzw. Betrieb ist nicht i.S. des § 116 AO "übereignet", wenn die wesentlichen Grundlagen des Unternehmens bzw. Betriebes nur verpachtet worden sind.
2. Eine Fortführung der Firma eines Einzelkaufmanns durch den Erwerber seines Handelsgeschäfts ist nur dann zu bejahen, wenn der wesentliche Kern der dem § 18 HGB entsprechenden Firma des Einzelkaufmanns in die Firma des Erwerbers übernommen worden ist (Anschluß an , BAGE 2, 127, NJW 1955, 1413).
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1980 II Seite 258 IAAAA-91489