Keine Ableitung des gemeinen Werts von GmbH-Anteilen als Verkäufen bei Veräußerung eines Zwerganteils; keine rückwirkende Anwendung des Stuttgarter Verfahrens
Leitsatz
1. Der gemeine Wert von Geschäftsanteilen an einer GmbH läßt sich jedenfalls dann nicht aus nur einem Verkaufsfall ableiten, wenn es sich lediglich um die Veräußerung eines Zwerganteils an die Gesellschaft selbst handelt.
2. Es ist nicht zulässig, einzelne Regelungen des für Stichtage ab wesentlich geänderten sog. Stuttgarter Verfahrens (Abschn. 76 ff. VStR 1974) auf Stichtage vor dem anzuwenden.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1980 II Seite 234 OAAAA-91487