1. Die Gewährung von Opferentschädigung ist wegen Unbilligkeit ausgeschlossen, wenn die wesentliche Ursache für eine aggressive Reaktion vom Opfer selbst gesetzt worden ist.
2. Unter Geltung des OEG verbleibt es dabei, dass es für einen rechtswidrigen tätlichen Angriff einer physischen Einwirkung auf das Opfer bedarf, unabhängig davon, ob sich die Rechtslage unter dem SGB XIV ändert.
3. Dass § 13 Abs. 1 Nr 2. SGB XIV eine psychische Gewalttat als Schädigungstatbestand regelt, bedeutet nicht, dass eine behauptete Vernachlässigung in der Ehe allein entschädigungspflichtig wird.
4. Auch im SGB XIV müssen die Schädigungstatbestand wenigstens glaubhaft gemacht sein.
Fundstelle(n): LAAAJ-23712
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 15.09.2022 - L 6 VG 1148/22
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