Anwendung der Mitteilungsverordnung (MV); Ergänzung von Anlage 1 des , BStBl 2022 I S. 848
Bezug: BStBl 2022 I S. 848
Behörden haben nach § 2 Absatz 1 Satz 1 der Mitteilungsverordnung (MV) den Finanzbehörden Zahlungen mitzuteilen, wenn der Zahlungsempfänger nicht im Rahmen einer landund forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat, oder soweit die Zahlung nicht auf das Geschäftskonto des Zahlungsempfängers erfolgt. Die Finanzbehörden können aber nach § 2 Absatz 2 MV Ausnahmen von dieser Mitteilungspflicht zulassen, wenn die Zahlungen geringe oder keine steuerliche Bedeutung haben. Die hiernach bundeseinheitlich zugelassenen Ausnahmen von der Mitteilungspflicht ergeben sich bislang aus Anlage 1 des , BStBl 2022 I S. 848.
Nach der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird in Anlage 1 des vorgenannten nach den Ausführungen unter der Überschrift „Abgeordnete“ mit sofortiger Wirkung folgende Regelung eingefügt:
„Arbeitsentgelt an Strafgefangene im Justizvollzug
Zahlungen nach § 43 StVollzG oder vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen an Strafgefangene, wenn sie einen Betrag von 10.000 EUR pro Kalenderjahr nicht übersteigen.“
BMF v. - IV A 3 - S 0229/22/10002 :001
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2022 I Seite 1403
PStR 2023 S. 2 Nr. 1
PStR 2023 S. 2 Nr. 1
AAAAJ-23707