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Schließt dem Wortlaut nach § 32b Abs. 1 Satz 2 EStG für die dort genannten Einkünfte auch die Geltung des § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG aus?
Schließt dem Wortlaut nach § 32b Abs. 1 Satz 2 EStG für die dort genannten Einkünfte ausschließlich die Geltung des § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG aus, nicht jedoch die Geltung des § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG?
Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().