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Vorübergehende Verlängerung der Reinvestitionsfristen bei der Rücklage für Ersatzbeschaffung
[i]BMF-Schreiben v. 20.9.2022, NWB RAAAJ-22524 Die in R 6.6 Abs. 4 Satz 3 bis 6, Abs. 5 Satz 5 und 6 sowie Abs. 7 Satz 3 und 4 EStR geregelten Fristen für die Ersatzbeschaffung oder Reparatur bei Beschädigung nach Bildung einer Rücklage nach R 6.6 Abs. 4 EStR verlängern sich nach dem ( NWB RAAAJ-22524) jeweils um drei Jahre, wenn die Rücklage ansonsten am Schluss des nach dem und vor dem endenden Wirtschaftsjahrs aufzulösen wäre. Die genannten Fristen verlängern sich um zwei Jahre, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem und vor dem endenden Wirtschaftsjahrs aufzulösen wäre. Sie verlängern sich um ein Jahr, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem und vor dem endenden Wirtschaftsjahrs aufzulösen wäre. Das ( NWB RAAAJ-22524) ersetzt das (BStBl 2021 I S. 2475).