NWB Nr. 41 vom Seite 2873

Für Garantiezusagen wird es zum Jahreswechsel ernst

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Die eine Frist läuft ab, die andere wird verlängert

Am läuft die Nichtbeanstandungsfrist für Garantiezusagen aus. Eine von den Wirtschaftsverbänden kürzlich erneut angeregte Verlängerung hat das Bundesfinanzministerium abgelehnt. Ab dem unterliegen daher entgeltliche Garantiezusagen (nicht nur) von Kfz-Händlern als eigenständige Leistung grundsätzlich der Versicherungsteuer – und zwar unabhängig davon, ob für den Garantiefall eine Geldzahlung oder eine Reparaturleistung vereinbart ist. Als Konsequenz ist diese Versicherungsleistung nach dem Umsatzsteuergesetz umsatzsteuerfrei; der Vorsteuerabzug des Verkäufers (Versicherers) aus Eingangsleistungen im Zusammenhang mit diesen steuerfreien Umsätzen (z. B. für den Abschluss der Garantie oder im Schadensfall für den Einkauf von Material für die Reparatur) damit grundsätzlich ausgeschlossen. Soweit noch nicht geschehen, muss spätestens jetzt eine Überprüfung und Überarbeitung bestehender Garantiekonzepte erfolgen. Allerdings bleibt die praktische Umsetzung mit erheblichen Unsicherheiten verbunden, da sich das Bundesfinanzministerium auf recht allgemeine Ausführungen beschränkt. Langer/Bartel/Netzer erläutern daher auf mögliche steuerliche Fallstricke und gehen auf offene Zweifelsfragen ein.

Erneut verlängert worden ist die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsleistungen mit Ausnahme der Getränke. Die mit dem (Ersten) Corona-Steuerhilfegesetz eingeführte Stützungsmaßnahme für die Gastronomie, die mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz schon einmal verlängert wurde, wäre ansonsten zum 31.12. dieses Jahres ausgelaufen. Nun ist die Maßnahme bis zum befristet. Zudem wird die Vorsteuerpauschale für Landwirte ab dem von 9,5 % auf 9 % abgesenkt. Auch die Umsatzsteuer auf Gas und Fernwärme wird vom bis zum von 19 % auf 7 % abgesenkt. Ebenfalls zugestimmt hat der Bundesrat einer steuer- und sozialabgabenfreien Arbeitgeber-Inflationsausgleichsprämie. Mehr Einzelheiten dazu in „Panorama“ auf .

Ein Thema, welches sowohl Unternehmen als auch die Finanzverwaltung in Atem hält, ist die Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachbezügen. Erst kürzlich haben sich Scherf/Gerstl in der NWB 22/2022 in ihrem Praxisleitfaden „Sachbezüge: Gutscheine auf fremden ZAG-Terrain“ mit privilegierten Durchführungswegen und Stolpersteinen befasst. Vielleicht eine noch größere Bedeutung als Guthaben- und Geldkarten haben in der Unternehmenspraxis nachträgliche Kostenerstattungen und zweckgebundene Geldleistungen. Auch hier, so Busche auf , kommt es bei der Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachbezügen zu erheblichen Problemen. Mit seinem Vorschlag für eine neue Abgrenzungsebene zwischen verwendungsfreien und verwendungsgebundenen Einnahmen zeigt er einen möglichen Lösungsansatz auf.

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2022 Seite 2873
XAAAJ-23614