Zahlungen eines Arbeitnehmers an den Ehegatten für Reinigung eines Arbeitszimmers sind grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehbar
Leitsatz
Zahlungen eines Arbeitnehmers an seinen Ehegatten für die Reinigung eines steuerlich anerkannten häuslichen Arbeitszimmers sind nicht als Werbungskosten abziehbar, soweit es sich bei den Leistungen des Ehegatten zur Pflege des Arbeitszimmers um eine Tätigkeit handelt, die nach Art und Umfang über den Rahmen einer - üblicherweise auf familienrechtlicher Grundlage unentgeltlich erbrachten - unbedeutenden Hilfeleistung nicht hinausgeht.