BGH Beschluss v. - VI ZB 57/22

Instanzenzug: LG Görlitz Az: 2 S 25/22vorgehend AG Görlitz Az: 4 C 31/22 EV

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom wird abgelehnt, da das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat.
Eine Rechtsbeschwerde wäre, soweit sie sich gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe wendet, bereits nicht statthaft, da sie weder ausdrücklich im Gesetz vorgesehen noch vom Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor. Auch eine so genannte außerordentliche Beschwerde ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts nicht mehr statthaft (vgl. BGH, Beschlüsse vom - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135; vom - XII ZB 91/03, NJW 2003, 3137).
Eine Rechtsbeschwerde, soweit sie sich gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig wendet, wäre im vorliegenden Fall jedenfalls deshalb unzulässig, weil Rechtsbeschwerden wegen der Begrenzung des Instanzenzuges in einem einstweiligen Verfügungsverfahren ausgeschlossen sind (§ 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 542 Abs. 2 ZPO). Dies gilt auch, wenn eine Berufung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren als unzulässig verworfen worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom - IVb ZB 122/83, juris und vom - I ZB 22/02 - BGHZ 154,102). Hieran ändert auch die anderslautende Rechtsmittelbelehrung im angegriffenen Beschluss nichts. Hierin liegt keine Zulassung der Rechtsbeschwerde. Abgesehen davon wäre eine Zulassung durch die Vorinstanz auch nicht geeignet, die nach dem Gesetz ausgeschlossene Anrufung der dritten Instanz zu ermöglichen (vgl. , NJW-RR 2013, 1470 Rn. 9 mwN).
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Seiters     
      
von Pentz     
      
Oehler
      
Klein     
      
Böhm     
      

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:220922BVIZB57.22.0

Fundstelle(n):
VAAAJ-23590