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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 3 K 149/20

Gesetze: FGO § 79a Abs. 3, FGO § 79a Abs. 4, FGO § 6, GG Art. 101 Abs. 1 S. 2, EStG § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1, EStG § 11 Abs. 1

Rückübertragung der Sache auf den Senat

Verzicht des Alleingesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH auf ihm zustehende Sondervergütungen

Leitsatz

1. Eine Rückübertragung auf den Senat ist auch dann noch möglich, wenn der Berichterstatter bereits durch Terminierung der Sache deutlich gemacht hat, als konsentierter Einzelrichter entscheiden zu wollen. Den Anforderungen an die Klarheit und Bestimmbarkeit des gesetzlichen Richters wird in solchen Fällen dadurch genügt, dass die Beteiligten nunmehr nach Anhörung auch einer Entscheidung durch den Senat anstelle des konsentierten Einzelrichters zustimmen, und dass die Sache aus der Sicht des Berichterstatters schwierig genug ist, um eine Beratung im Senat zu erfordern.

2. Die Mitteilung einer GmbH über die Höhe des Arbeitslohns ihres Alleingesellschafter-Geschäftsführers an ihren Steuerberater zum Zwecke der Fertigung der Lohnsteueranmeldung ist eine Tatsachenmitteilung, in der kein konkludenter Verzicht des Geschäftsführers auf ihm im jeweiligen Anmeldungszeitraum nach seinem Anstellungsvertrag zustehendes Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeld gesehen werden kann.

3. Auch in dem Umstand, dass die GmbH die Sondervergütungen nicht als Aufwand verbucht hat, kann kein rechtserheblicher Verzicht des Alleingesellschafter-Geschäftsführers gesehen werden (entgegen Thüringer FG, Urteil v., III 1027/05).

Fundstelle(n):
DStR 2023 S. 6 Nr. 19
DStRE 2023 S. 726 Nr. 12
GmbH-StB 2023 S. 17 Nr. 1
GmbH-StB 2023 S. 17 Nr. 1
UAAAJ-23560

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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 20.07.2022 - 3 K 149/20

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