Veredelung bei Drittunternehmen an nicht zugelassenen
Verarbeitungsorten
Leitsatz
Außergewöhnliche Umstände i.S.d. Art. 172 Abs. 2 UZK-DelVO, die unter den in Art. 211 Abs. 2 UZK genannten Bedingungen die
rückwirkende Änderung der Bewilligung der Veredelung in Bezug auf die Veredelung an nicht zugelassenen Verarbeitungsorten
durch Drittunternehmen rechtfertigen könnten, liegen nicht vor, wenn die Zollschuldnerin es pflichtwidrig unterlassen hat,
eine Erweiterung ihrer Bewilligung hinsichtlich dieser abweichenden Veredelungsorte zu beantragen.
Die in Art. 172 Abs. 1 und 2 UZK-DelVO vorgesehenen Einschränkungen der Erteilung oder Änderung rückwirkender Bewilligungen
beruhen auf einer ausreichenden unionsrechtlichen Rechtsgrundlage.
Fundstelle(n): DAAAJ-23557
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 09.03.2022 - 4 K 1238/19 Z
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