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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 1238/19 Z

Gesetze: UZK Art. 22 Abs. 4; UZK Art. 23 Abs. 2; UZK Art. 24 Buchst. d; UZK Art. 28 Abs. 1 Buchst. b; UZK Art. 211 Abs. 2 Buchst. a; UZK Art. 211 Abs. 2 Buchst. f.; UZK-DelVO Art. 172 Abs. 1; UZK-DelVO Art. 172 Abs. 2; UZK-DelVO Art. 172 Abs. 3 Unterabs. 1; ZKDVO Art. 508; AEUV Art. 290 Abs.1

Veredelung bei Drittunternehmen an nicht zugelassenen Verarbeitungsorten

Leitsatz

  1. Außergewöhnliche Umstände i.S.d. Art. 172 Abs. 2 UZK-DelVO, die unter den in Art. 211 Abs. 2 UZK genannten Bedingungen die rückwirkende Änderung der Bewilligung der Veredelung in Bezug auf die Veredelung an nicht zugelassenen Verarbeitungsorten durch Drittunternehmen rechtfertigen könnten, liegen nicht vor, wenn die Zollschuldnerin es pflichtwidrig unterlassen hat, eine Erweiterung ihrer Bewilligung hinsichtlich dieser abweichenden Veredelungsorte zu beantragen.

  2. Die in Art. 172 Abs. 1 und 2 UZK-DelVO vorgesehenen Einschränkungen der Erteilung oder Änderung rückwirkender Bewilligungen beruhen auf einer ausreichenden unionsrechtlichen Rechtsgrundlage.

Fundstelle(n):
DAAAJ-23557

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 09.03.2022 - 4 K 1238/19 Z

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