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BPatG Urteil v. - 5 Ni 29/20

Gesetze: § 83 Abs 4 PatG, § 22 Abs 1 PatG, § 21 Abs 1 Nr 4 PatG, § 21 Abs 1 Nr 1 PatG, § 1 PatG, § 2 PatG, § 3 PatG, § 4 PatG

Patentnichtigkeitssache - "Formkern" – unzulässige Erweiterung – mangelnde Patentfähigkeit – Zurückweisung eines Hilfsantrages

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 10 2004 022 306 (Streitpatent), das am 4. Mai 2004 angemeldet worden ist. Der Hinweis auf die Erteilung des Streitpatents ist am 24. Mai 2012 veröffentlicht. Das mit

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BPatG:2022:280722U5Ni29.20.0

Fundstelle(n):
WAAAJ-23503

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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BPatG, Urteil v. 20.05.2022 - 5 Ni 29/20

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