Umsatzsteuer; Steuersatz für Umsätze mit Silbermünzen
Bezug: BStBl 2004 I S. 638
I.
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 12 UStG unterliegt u. a. die Einfuhr der in Nummer 54 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände dem ermäßigten Steuersatz. Nummer 54 Buchst. c Doppelbuchstabe cc) der Anlage 2 führt Sammlungsstücke von münzkundlichem Wert, und zwar Münzen und Medaillen aus Edelmetallen auf, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 % des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt. Eine ermäßigte Besteuerung von Münzen, die keine Sammlungsstücke sind, sieht das Umsatzsteuergesetz nicht vor.
Die (Vereinfachungs-)Regelungen des IV B 7 – S 7220 - 46/04, BStBl 2004 I S. 638 haben bei ihrer praktischen Anwendung dazu geführt, dass der ermäßigte Steuersatz angewendet worden ist, obwohl dessen gesetzliche Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Die dort genannten (Vereinfachungs-)Regelungen sind daher nicht mehr anzuwenden. In Randnummer 174 Nummer 2 des BMF-Schreibens sind die Absätze 1, 3 und 4, sowie die Anlage 1 zum BMF-Schreiben zu streichen.
In der Folge ist wie bei Goldmünzen auch bei Silbermünzen jeweils zu prüfen, ob es sich um ein Sammlungsstück handelt und die „250 %-Grenze“ überschritten ist. Als Folgeänderung ist in Randnummer 175 des BMF-Schreibens ferner Satz 4 zu streichen.
II.
Das IV B 7 – S 7220 - 46/04, BStBl 2004 I S. 638 wird wie folg geändert:
In Randnummer 174 wird wie folgt geändert:
Folgender Satz 2 wird eingefügt:
„Es handelt sich hierbei um ein zweistufiges Prüfungsschema, wonach zunächst die Einordung einer Münze als „Sammlungsstück“ und sodann die Überschreitung der „250%-Grenze“ zu prüfen ist.“
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
In Nummer 2 werden die Absätze 1, 3 und 4 gestrichen.
In Randnummer 175 wird wie folgt geändert:
Satz 4 wird gestrichen.
In Satz 5 wird das Wort „außerdem“ gestrichen.
Anlage 1 wird gestrichen.
III.
Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
BMF v. - III C 2 - S 7246/19/10001: 002
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2022 I Seite 1429
DB 2022 S. 2447 Nr. 42
DStR 2022 S. 2108 Nr. 41
UR 2022 S. 824 Nr. 21
OAAAJ-23481