Instanzenzug: LG Hagen (Westfalen) Az: 53 KLs 1/21
Gründe
1Das Landgericht hat es versäumt, bei der Einbeziehung des Urteils des Landgerichts Hagen vom im Tenor zum Ausdruck zu bringen, dass in dieses bereits eine frühere Verurteilung des Angeklagten A. – das Urteil des Amtsgerichts Hagen vom – einbezogen war (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 2 StR 283/19; vom – 2 StR 101/14). Um jede Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, ergänzt der Senat den Urteilstenor klarstellend um diese Angabe.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:130922B4STR90.22.0
Fundstelle(n):
WAAAJ-23461