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FG Baden-Württemberg | Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags i. S. des § 26 Abs. 2 Satz 1 KStG bei einer Steueranrechnung durch den Organträger
(1) Die Einkünfte von Organgesellschaften sind im Rahmen der Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags beim Organträger nach § 26 Abs. 2 Satz 1 KStG zu berücksichtigen. (2) Die Summe der Einkünfte der Organgesellschaften zwecks Berechnung des Höchstbetrags nach § 34c EStG sind feststellungspflichtige andere Besteuerungsgrundlagen i. S. des § 14 Abs. 5 Satz 1 KStG.
Im Streit stand die Ermittlung des Höchstbetrags für die Anrechnung ausländischer Steuern nach § 26 KStG i. V. mit § 34c EStG in der für die VZ 2012–2014 jeweils geltenden Fassung bei einer körperschaftsteuerlichen Organschaft. Zwischen der Klägerin (Organträgerin) und der A-GmbH bestand in den Streitjahren ein körperschaftsteuerliches Organschaftsverhältnis. [i]Zweck des Gesetzes spricht für Ansatz der Einkünfte der OrgangesellschaftenAbweichend von § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG sieht § 26 Abs. 2 Satz 1 KStG seit seiner Änderung durch das KroatienAnpG vor, dass de...