Ausgleich an Architekten wegen Nichtdurchführung eines Bauprojekts ist keine Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG
Leitsatz
Erhält ein Architekt einen Ausgleich dafür, daß ein Bauprojekt, mit dessen Planung und Durchführung er beauftragt ist, nicht durchgeführt wird und infolgedessen seine vertraglich begründeten Honoraransprüche nicht erfüllt werden, so ist die Entschädigung keine Ersatzleistung für entgangene oder entgehende Einnahmen i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, da die Abwicklung eines Architektenvertrages unmittelbar zu den sich auf die Berufstätigkeit eines Architekten beziehenden Geschäften gehört (vgl. , BFHE 125, 271, BStBl II 1979, 9).