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Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2896Das Bundeskabinett hat am den Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022) verabschiedet (vgl. BR-Drucks. 457/22). Der Gesetzentwurf sieht auch zahlreiche Änderungen in der AO vor.
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Durchbrechung des Steuergeheimnisses
[i]Strafrechtliche Verfolgung des Leistungsmissbrauchs§ 31a Abs. 1 AO gestattet die Offenbarung geschützter Daten, soweit dies der Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs dient. Um die strafrechtliche Ahndung des rechtswidrigen Bezugs öffentlicher Leistungen rechtssicher zu gewährleisten, soll nun ausdrücklich bestimmt werden, dass die Offenbarung geschützter Daten auf Ersuchen der zuständigen Stellen zulässig ist, soweit sie für die Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer zu Unrecht erlangten Leistung aus öffentlichen Mitteln erforderlich ist.
Speicherung der IBAN in der IdNr.-Datenbank
[i]Erleichterung der unbaren Auszahlung öffentlicher MittelBislang werden zur IdNr. nach § 139b AO im Wesentlichen nur solche Daten gespeichert, die zur Identifikation der betroffenen natürlichen Person im Besteuerungsverfahren erforderlich sind (§ 139b Abs. 3 AO). Um künftig eine bürokratiearme und weitgehend oder sogar vollständig automationsgestützte unbare Auszahlung öffentlicher Leistungen (z....