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Führt die Verlängerung der Investitionsfristen beim § 7g EStG zur Verdopplung der Höchstbeträge?
Zweifelsfragen beim Übergang
[i]Happe, Zweifelsfragen zu Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Abs. 1 bis 4 und 7 EStG, BBK 14/2022 S. 655 NWB IAAAJ-16919 In der steuerlichen Gestaltungsberatung nehmen die Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG seit jeher eine Spitzenposition ein. So können mittels dieses Gestaltungsinstruments im Ergebnis Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu einer Höhe von 200.000 € steuerlich bereits bis zu drei Jahre vor der getätigten Investition abgeschrieben werden. Durch die anhaltende Corona-Krise stecken nach wie vor viele Betriebe in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, zum Teil auch existenzbedrohend. Dies führt häufig dazu, dass geplante Investitionen derzeit unmöglich sind und aufgeschoben werden müssen. Dies hat auch der Gesetzgeber erkannt und schrittweise die Investitionsfristen für Investitionsabzugsbeträge aus den Jahren 2017 bis 2019 bis zum Jahresende 2023 verlängert. [i]Eggert, (Weiterhin) ungeklärte Zweifelsfragen zu Investitionsabzugsbeträgen – Ist die Auffassung des BMF zur neuen Fassung des § 7g EStG gesetzeskonform?, BBK 15/2022 S. 729 NWB EAAAJ-18335 Hier stellt sich die Frage, ob die Erweiterung des grundsätzlich dreijährigen Investitionszeitraums auf bis zu sechs Jahre Auswirkungen auf die Höchstbeträge hat. Handelt es sich um einen betriebsbezogenen Höchstbetrag, darf jeder Betrieb unabhängig von den Investitionsfristen maximal Investitionsabzugsbeträge i. H. von 200.000 € abziehen. Bei einer zeitraumbezogenen Höchstbetragsberechnung von drei Jahren können dagegen bei geschickter Verteilung die Höchstbeträge für Investitionsabzugsbeträge in doppelter Höhe genutzt werden, also insgesamt im Umfang von bis zu 400.000 €. Der Beitrag zeigt anhand eines Fallbeispiels, wie dabei vorzugehen ist.
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I. Investitionsfristen für Investitionsabzugsbeträge
1. Ausgangsbeispiel
Der Unternehmer [i]IAB i. H. von 200.000 € aus 2017A betreibt ein Handwerksunternehmen. In seiner steuerlichen Gewinnermittlung für das Jahr 2017 hat er zulässigerweise einen Investitionsabzugsbetrag i. H. von 200.000 € für eine im Jahr 2020 geplante Anschaffung einer Maschine in Anspruch genommen mit voraussichtlichen Anschaffungskosten von 500.000 €. Wegen der Corona-Pandemie ist A in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten und hat daher im Jahr 2020 keine begünstigten Investitionen getätigt. Die Abzüge aus 2017 hat A bislang S. 951noch nicht rückgängig gemacht. Er beabsichtigt nunmehr, die Maschine im Jahr 2023 zu erwerben.
2. Dreijährige Investitionsfrist
Werden innerhalb [i]Nach Ablauf der Dreijahresfrist...des dreijährigen Investitionszeitraums begünstigte Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt, können in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung in einer bestimmten Höhe gewinnerhöhend hinzugerechnet werden (§ 7g Abs. 2 Satz 1 EStG). Soweit in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres hinzugerechnet wurden, ist der Investitionsabzugsbetrag im Jahr seiner Bildung rückgängig zu machen (§ 7g Abs. 3 Satz 1 EStG).
Eine vorzeitige Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen vor Ablauf der Investitionsfrist ist nach § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG zulässig.
Da [i]... erfolgt RückgängigmachungA in den Jahren 2018 bis 2020 und damit innerhalb des regulären dreijährigen Investitionszeitraums keine begünstigten Investitionen durchgeführt hat, müsste der Abzug im Jahr 2017 grundsätzlich rückgängig gemacht werden. Dies hätte eine Gewinnerhöhung i. H. von 200.000 € bei der Steuerfestsetzung für das Jahr 2017 zur Folge.
3. Verlängerung der Investitionsfristen für Abzugsbeträge aus den Jahren 2017 bis 2019
3.1 Investitionsabzugsbeträge aus 2017
Die im [i]Verlängerung auf sechs Jahre für IAB aus 2017Jahr 2020 endende dreijährige Investitionsfrist für die Verwendung von im Jahr 2017 beanspruchten Investitionsabzugsbeträgen wurde coronabedingt bereits mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz zunächst um ein weiteres Jahr auf insgesamt vier Jahre verlängert.