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Neues zur Einlagenrückgewähr im Drittstaatenfall
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 757Mit Schreiben v. hat sich das BMF zur Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze des BFH im Kontext der Einlagenrückgewähr im Drittstaatenfall geäußert und wendet diese erfreulicherweise auch an (: 002, NWB NAAAI-60228). Bei detaillierterer Analyse ergeben sich jedoch noch zahlreiche Folgefragen.
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I. Rückgewähr von Nennkapital
[i]Abstellen auf § 7 KapErhStGZur Behandlung einer Nennkapitalrückzahlung verweist das BMF auf die Grundsätze nach § 7 Abs. 2 KapErhStG, die jedoch nur dann Bedeutung haben, wenn es vor der Rückgewähr eine Nennkapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gegeben hat; ohne eine solche ist die Nennkapitalrückgewähr nicht als Kapitalertrag zu behandeln. Im Vergleich zum Sonderausweis gem. § 28 KStG können sich gewisse Friktionen sogar zulasten des Steuerpflichtigen einstellen, die durch eine unionsrechtskonforme Auslegung vermieden werden können.
II. Einlagenrückgewähr
[i]Beachtung der Verwendungsreihenfolge – Herzstück: Ableitung aus der ausländischen HandelsbilanzIm Einklang mit der Rechtsprechung ist die Verwendungsreihenfolge des § 27 Abs. 1 Satz 3 i. V. mit Satz 5 KStG zu beachten. Herzstück des Schreibens ist die Aussage, dass die für die Verwendungsreihenfolge maßgeblichen Werte aus der auslän...