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Restschuldbefreiung und Steuerstraftaten
(1) Die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der bereits zur Insolvenztabelle festgestellten Forderung eine Steuerstraftat des Schuldners zugrunde liegt, können gem. § 177 Abs. 1 InsO nachträglich angemeldet werden. (2) Das FA darf durch Feststellungsbescheid gem. § 251 Abs. 3 AO feststellen, dass ein Stpfl. im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten aus einem Steuerschuldverhältnis wegen einer Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn der Schuldner diesem Umstand isoliert widersprochen hat (Bestätigung von Senatsurteil vom - VII R 24, 25/17, NWB HAAAG-98842, BStBl 2019 II S. 19, Rz. 16 = Kurzinfo StuB 2019 S. 55, NWB VAAAH-04162; Bezug: § 251 Abs. 3, § 370 AO; § 174, § 175, § 177, § 184, § 302 InsO).
Das FA macht eine Insolvenzforderung geltend, indem es diese nach § 174 Abs. 1 InsO zur Tabelle anmeldet. B...