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Körperschaftsteuer | Einkünftezurechnung bei sog. doppelter Treuhand
Bei der sog. doppelten Treuhand kann (auch) nach Eintritt des Sicherungsfalls ein steuerrechtlich anzuerkennendes Treuhandverhältnis i. S. des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO vorliegen (Bezug: § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO; § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 5 EStG; § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 KStG).
Bei der „doppelten Treuhand“ wird der Treuhänder gleichzeitig für die widerstreitenden Interessen verschiedener Personen tätig. Üblicherweise wird diese Konstruktion zur Besicherung von Ansprüchen benutzt, z. B. bei Übertragung von Sicherungsgut auf einen Dritten, den Doppeltreuhänder. Die beteiligten Personen sind: Der Sicherungsgeber (Treugeber und Schuldner des gesicherten Anspruchs), der Gesicherte (Treugeber und Gläubiger des gesicherten Anspruchs) und der Doppeltreuhänder. Das Verhältnis zwischen Sicherungsgeber und Doppeltreuhänder ist...