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LSG Baden-Württemberg 25.01.2022 L 11 BA 1015/20, NWB 40/2022 S. 2815

SV-Freiheit | In einem Wellnesszentrum tätige Kosmetikerin

Eine Kosmetikerin, die als Einzelunternehmerin ein eigenes Kosmetikstudio betreibt, wird nicht als abhängig Beschäftigte tätig, wenn sie an von ihr selbst vorgeschlagenen Wochenenden gegen Zahlung eines Honorars in einem Wellnesszentrum als Kosmetikerin und Wellnessmasseurin tätig wird und sie dabei keinen Weisungen des Betreibers des Wellnesszentrums unterliegt.

Anmerkung:

Der Vertrag, den die Kosmetikerin vorliegend mit der GmbH geschlossen hat, ist ein sog. Rahmenvertrag. Als Rahmenvereinbarung wird eine vertragliche Beziehung bezeichnet, die zwar eine auf Dauer angelegte Geschäftsverbindung eröffnet, dabei jedoch nur (im Voraus) bestimmte Einzelheiten künftig noch abzuschließender Verträge festlegen soll. Werden aber „unter dem Dach“ eines Rahmenvertrags einzelne gesonderte, (nur) kurze...

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