Grundstücke im Zustand der Bebauung sind auch bei mehrjähriger Bauunterbrechung gegeben, sofern der Bau durch Wiederaufnahme der Arbeiten ohne weiteres zu Ende geführt werden kann
Leitsatz
1. Ein Grundstück befindet sich auch noch nach mehrjähriger Bauunterbrechung im Zustand der Bebauung, wenn der teilfertige Bau am maßgebenden Feststellungszeitpunkt durch bloße Wiederaufnahme der Arbeiten zu Ende geführt werden kann.
2. Der besondere Einheitswert für das im Zustand der Bebauung befindliche Grundstück darf nicht höher sein als der Wert, um den sich der zu demselben Feststellungszeitpunkt für die Grundsteuererhebung maßgebende Einheitswert nach Bezugsfertigkeit des im Bau befindlichen Gebäudes erhöhen würde.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1979 II Seite 548 VAAAA-91437
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