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BFH 17.10.1990 I R 67/89

Körperschaftsteuer; | maßgebliches verwendbares Eigenkapital bei Vorabausschüttungen (§§ 28, 27 KStG)

Eine in einem Wirtschaftsjahr auf den Gewinn des Wirtschaftsjahres beschlossene und im nachfolgenden Wirtschaftsjahr ausbezahlte Vorabdividende ist nach dem mit dem verwendbaren Eigenkapital zum Ende des nachfolgenden Wirtschaftsjahres zu verrechnen. - Die Entscheidung enthält Ausführungen dazu, warum der im Schrifttum vertretenen Ansicht nicht zu folgen ist, nach der im Falle einer Vorabausschüttung die Verrechnung stets mit dem verwendbaren Eigenkapital zum Schluß des Wirtschaftsjahres vorzunehmen sei, auf dessen Gewinn sich die Ausschüttung bezieht.

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