Online-Nachricht - Dienstag, 04.10.2022

Kindergeld | Rechtmäßigkeit der Auszahlungssperre gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG n.F. (FG)

Die Auszahlungsbegrenzung nach § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG in der Fassung des SozialMissbrG ist nicht zu beanstanden (; Revision anhängig, BFH-Az. III R 27/22).

Hintergrund: Nach § 70 Abs. 1 S. 2 EStG ierfolgt die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist - auch wenn der Anspruch auf Kindergeld materiell-rechtlich bereits früher entstanden sein sollte.

Die Norm ist nicht neu; die sog. „Auszahlungssperre“ fand sich früher in § 66 Abs. 3 EStG. Allerdings stellte der BFH fest, dass die Norm des § 66 Abs. 3 EStG systematisch dem Festsetzungsverfahren zuordenbar ist und vertrat daher die Auffassung, dass eine - dem Abrechnungsverfahren zuzuordnende - Auszahlungssperre dort keine Wirksamkeit entfalten könne. Als Reaktion darauf hat der Gesetzgeber die Norm des § 66 Abs. 3 EStG aufgehoben und mit dem Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch (SozialMissbrG, BGBl. 2019, 1066) in die Vorschrift des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG überführt. Die neue Vorschrift des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG - welche die Auszahlungssperre nunmehr dem „richtigen“ Erhebungsverfahren zuordnen soll - ist gem. § 52 Abs. 50 Satz 1 EStG auf Anträge anzuwenden, die nach dem eingegangen sind.

Hierzu führten die Richter des FG Schleswig-Holstein weiter aus:

Hinweis:

Gegen das Urteil ist Revision eingelegt worden, so dass beim BFH nunmehr unter dem Aktenzeichen III R 27/22 ein weiteres Verfahren zu dieser Thematik anhängig ist.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Newsletter 2022-III (il)

Fundstelle(n):
NAAAJ-23250